Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Eisen-Gärtner GmbH

1 Allgemeines
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Eisen-Gärtner GmbH.
1.2 Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
1.4 Spätestens mit Entgegennahme unserer Leistung erklärt sich der Käufer ausdrücklich mit unseren Bedingungen einverstanden.
2 Angebot und Vertragsgegenstand
2.1 Die Angebote sind bezüglich der Leistung und Menge freibleibend.
2.2 Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer ein Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht zugänglich gemacht werden.
3 Lieferzeit
3.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3.2 Eine vom Verkäufer nicht zu vertretende Störung im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsaufstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit entsprechend.
3.3 Falls der Verkäufer den schriftlich vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann, wird eine gesetzlich zu setzende Nachlieferfrist für die Dauer von 4 Wochen festgelegt, beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
3.4 Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz statt der Leistung bleiben unberührt.
4 Abnahmeverzug
4.1 Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, stillschweigt oder die Zahlung und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, bleibt der Anspruch des Verkäufers auf Vertragserfüllung bestehen. Statt dessen kann er vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziffer 4.3-4.4 verlangen.
4.2 Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen.
4.3 Als Schadensersatz statt der Leistung bei Verzug des Käufers gem. Ziff. 4.1 kann der Verkäufer 15 % des Kaufpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
4.4 Im Falle besonders hoher Schäden, wie z. B. bei Sonderanfertigungen, bleibt dem Verkäufer vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschale in Ziff. 4.3 einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
5 Rücktritt
5.1 Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
5.2 Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde.
6 Gefahrübergang
6.1 Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
6.2 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, sowie bis zur Bezahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem jeweiligen Verkäufer, bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltswaren unentgeltlich für den Verkäufer.
7.2 Werden Lieferungen des Verkäufer durch einen Lieferanten unmittelbar an den Käufer ausgeführt (Streckengeschäft), erwirbt der Käufer das Eigentum an den bei ihm eintreffenden Waren für den Verkäufer. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass diese Waren vom Käufer nur als unentgeltlicher Verwahrer für den Verkäufer in Besitz genommen werden.
7.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer, erlangt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 7.1.
7.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern, wenn er sich nicht im Rückstand mit Zahlungen gegenüber dem Verkäufer befindet.
7.5 Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen; der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe des dem Käufer vom Verkäufer in Rechnung gestellten Werts der Vorbehaltsware. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die nicht dem Verkäufer gehören, weiter veräußert wird.
7.6 Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Diese Einziehungsermächtigung kann der Verkäufer aus berechtigten Interessen einschränken und aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall des Rückstands des Käufers mit Zahlungen, widerrufen. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
7.7 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert, nicht nur vorübergehend, die zu sichernden Forderungen um 10 % oder mehr übersteigt.
7.8 Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die vom Verkäufer mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. Gebäude, auf oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.
7.9 Der Käufer hat den Verkäufer von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder sonstigen, die Eigentumsrechte des Verkäufers beeinträchtigten Maßnahmen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen. Das Unterlassen einer Anzeige hat die sofortige Fälligkeit der gesamten Restschuld zur Folge, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Käufer hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung von Eingriffen Dritter, insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse zu tragen.
8 Umtausch und Gewährleistung
8.1 Ein Umtausch, der im Barverkauf veräußerten Ware, ist nur innerhalb von 8 Tagen gegen Vorlage eines Nachweises (z.B. Rechnung, Kassenbon) möglich, wenn die Ware in Originalverpackung und im einwandfreien Zustand zurückgegeben wird.
8.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung zu untersuchen. Beanstandungen (Rügen) von offensichtlichen Mängeln, Fehl- und Falschlieferungen, können nur berücksichtigt werden, wenn diese unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Lieferung schriftlich angezeigt werden. Eine Weiterverarbeitung, Einbau, Verbindung, Vermischung, Verbrauch oder Weiterverkauf darf noch nicht stattgefunden haben.
8.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre ab Ablieferung der Ware entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
8.4 Ist der Käufer ein Unternehmer verkürzt sich die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche auf 1 Jahr.
8.5 Dem Käufer steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei er das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat.
8.6 Der Verkäufer kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.
8.7 Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Dies gilt auch, wenn die Nacherfüllung nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder vom Verkäufer endgültig verweigert wurde.
8.8 Falls der Käufer den Rücktritt wählt, hat er die mangelhafte Ware zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten.
8.9 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die bei Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnenoder Kunstlicht, sonstige Temperaturen, Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
9 Preise und Zahlungen
9.1 Bei Geschäften mit Vollkaufleuten ist von Nettopreisen (ab Werk) zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer auszugehen.
9.2 Die Rechnungen sind zahlbar nach Erhalt der Ware sofort zur Zahlung fällig und zwar ohne Abzug, sofern nicht etwas anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist.
9.3 Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% bei Gewerbetreibende (5% bei Privatleute) über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Zinsen sind sofort fällig.
9.4 Der Verkäufer kann aus begründetem Anlass auch verlangen, dass die Lieferung nur per Nachnahme oder gegen Vorkasse erfolgt. Falls der Käufer dies nicht akzeptieren will, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
9.5 Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
9.6 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
10.1 Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
11.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Passau.
11.2 Es gilt — auch bei Auslandsbeziehungen — nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere ist die Berufung auf internationale kaufrechtliche Regelungen ausgeschlossen.
12 Salvatorische Klausel
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam.
Datenspeicherung
Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass seine personen- und unternehmensbezogenen Daten zum Zwecke der Durchführung des Vertragsverhältnisses erhoben und
gespeichert werden.
13 Streitbeilegung
Wir sind grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.